Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Gegenstand des Mandats

Das freibleibende Angebot des Patentanwaltes richtet sich an Unternehmer und - mit Ausmahme der Beratung zum Arbeitnehmererfinderrecht - nicht an Verbraucher. Bis zu dem Hinweis durch den Mandanten, dass dieser Verbraucher ist, wird davon ausgegangen, dass der Mandant Unternehmer ist.

Der Inhalt des Mandats besteht in der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen und nicht in der Gewährleistung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Ergebnisses. Das Mandat wird gemäß den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung unter kontinuierlicher Fortbildung und unter Berücksichtigung aktueller rechtlicher Entwicklungen durchgeführt.

Das Mandat kommt zwischen dem Mandanten und dem Patentanwalt durch Annahme des Auftrages des Mandanten durch den Patentanwalt zustande. Der Patentanwalt ist berechtigt, zur Erfüllung des Mandats Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Dritte hinzuzuziehen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die männliche Form "Mandant" verwendet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit gleichermaßen Mandantinnen gemeint sind.

2. Vergütung

Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, wird für anwaltliche Tätigkeiten, wie beispielsweise Beratungen, Ausarbeitungen und Übersendung von Berichten oder Stellungnahmen, Verfahrenshandlungen, Erstellen von Aktennotizen und Gesprächsnotizen, ein Stundenhonorar in Höhe von 310 EUR erhoben. Die Abrechnung erfolgt in Zehntelstundeneinheiten, wobei jede begonnene Zehntelstunde voll vergütungspflichtig ist.

Neben den tatsächlichen Auslagen, wie beispielsweie Fahrtkosten, Unterkunftskosten, verauslagte Gebühren und Fremdleistungen, ist der Patentanwalt zur Berechnung einer Schreibauslage berechtigt, die sich nach der Höhe des abzurechnenden Betrages berechnet und mindestens 10 EUR beträgt.

Bei nicht rechtzeitig abgesagten Terminen kann ein Ausfallhonorar nach Zeitaufwand erhoben werden, wobei üblicherweise 12 Minuten für die Vorbereitung auf den Termin und 12 Minuten für die Bereithaltung des Termins anberaumt werden. Ein Termin gilt als rechtzeitig abgesagt, wenn die Absage vor Aufnahme der Vorbereitungen auf den Termin erfolgt.

Alle Preisangaben sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Amtsgebühren, die der Patentanwalt als im Namen und für Rechnung des Mandanten veinnahmt und verausgabt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit und werden üblicherweise als durchlaufende Posten behandelt, sofern sie auf der Rechnung separat ausgewiesen sind. Der Patentanwalt behält sich vor, hiervon abzuweichen. Die Vergütung ist nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto unter Angabe der Rechnungsnummer.

Der Patentanwalt ist berechtigt Teilhonorare zu berechnen oder Vorschüsse in Höhe einer unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Höhe des Honorars und der Auslagen (insbesondere Amtsgebühren und Fremdleistungen) zu verlangen. Wird das Teilhonorar oder der Vorschuss nicht gezahlt, kann der Patentanwalt das Mandat ablehnen oder das Mandatsverhältnis beenden.

3. Obligenheiten des Mandanten

Der Mandant verplichtet sich, dem Patentanwalt stets umfassend und ausführlich über das erteilte Mandat zu informieren. Er verplfichtet sich zudem, alle ihm vom Patentanwalt zugesandten Dokumente sorgfältig durchzulesen und die Fragen, Anmerkungen und Kommentare des Patentanwaltes zu beantworten, vorzugweise per E-Mail.

Der Mandant verpflichtet sich, die dem Patentanwalt angegebenen oder genutzten E-Mail-Adressen regelmäßig auf neue Nachrichten zu überprüfen und Änderungen der Kontaktdaten umgehend mitzuteilen.

4. Verschwiegenheit und Kommunikation

Der Patentanwalt unterliegt einer berufsbedingten Verschwiegenheitspflicht. Ebenso sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertraglich zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.

Es wird vereinbart, dass die Kommunikation zwischen Mandant und Patentanwalt per E-Mail erfolgt. Rechnungen, Benachrichtigungen und Erinnerungen an Fristen oder Fälligkeiten zur Wahrung der Rechte des Mandanten werden, sofern nicht anders vereinbart, per E-Mail versendet.

Der Patentanwalt trifft alle allgemein üblichen Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit und Sicherheit der während der Fernkommunikation übertragenen Daten zu gewährleisten. Der Patentanwalt bietet die Möglichkeit, E-Mails verschlüsselt zu versenden. Fernkommunikation, d.h. Kommunikation per Email, Telefon, Telefax oder Internet, erfolgt allein auf Risiko des Mandanten.

5. Haftungsbeschränkung

Der Anspruch des Mandanten aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf 1.000.000 EUR beschränkt.

Mündliche Auskünfte im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung und telefonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich.

6. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand, soweit rechtlich zulässig, 42655 Solingen, Deutschland vereinbart.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit dem Patentanalt bestehenden Geschäftsbeziehungen 42655 Solingen, Deutschland.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

7. Aktenführung

Der Patentanwalt hat für jedes Mandat eine Handakte zu führen. Nach Abschluss von Telefonaten oder Gesprächen mit dem Mandanten oder Dritten fertigt der Patentanwalt wenigstens eine Aktennotiz an. Die aufgewandte Zeit für die Fertigung einer Aktennotiz oder einer detailierten Gesprächsnotiz wird nach Zeitaufwand abgerechnet.

8. Recherchen

Für die Recherche zu technischen Schutzrechten, d.h. Patenten und Gebrauchsmustern, sowie Marken und Designs wird auf hierauf spezialisierte Datenbanken zurückgegriffen. Diese Datenbanken können Lücken aufweisen oder es kann zu Verzögerungen bei der Aktualisierung der Datenbanken kommen. Es kann vorkommen, dass die Datenbanken nicht alle Schutzrechte erfassen, die in einem bestimmten Land oder in einem bestimmten technischen Bereich angemeldet oder erteilt wurden. Zudem ist zu beachten, dass Patente und Gebrauchsmuster in der Regel erst 18 Monate nach Anmeldung veröffentlicht werden und daher während dieser Zeit nicht recherchierbar sind. Auch bei Marken und designs kann es zu einer Verzögerung zwischen der Anmeldung und der Veröffentlichung in den jeweiligen Registern bzw. den verwendeten Datengbanken kommen.

Es wird ausdrücklich daruf hingewiesen, dass auch durch eine gründliche Recherche das Risiko einer Kollision mit älteren Rechten nicht ausgeschlossen, sonder lediglich reduziert werden kann.

Die Recherchen werden mit aller gebotenen Sorgfalt durchgeführt, jedoch kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechercheergebnisse übernommen werden.

9. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Regelungslücken.

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